Das NIS2-Umsetzungsgesetz erfasst 18 Wirtschaftsbereiche, aufgeteilt auf zwei Anlagen. Diese Seite listet alle Sektoren mit ihren Teilsektoren auf, nennt typische deutsche Unternehmen je Sektor und erklärt, wie sich daraus zusammen mit der Unternehmensgröße die Einstufung ergibt.
Anlage 1 oder Anlage 2 ist nicht dasselbe wie die Einstufung
Diese Verwechslung steckt in fast jeder Kurzübersicht: Die Anlage allein entscheidet nicht, ob Sie eine besonders wichtige oder eine wichtige Einrichtung sind. Die Einstufung ergibt sich erst aus der Kombination von Anlage und Unternehmensgröße.
Besonders wichtige Einrichtung: Sektor aus Anlage 1 und ab 250 Mitarbeitern oder 50 Mio. Euro Jahresumsatz.
Wichtige Einrichtung: Sektor aus Anlage 1 unterhalb dieser Schwelle, oder Sektor aus Anlage 2 — jeweils ab 50 Mitarbeitern oder 10 Mio. Euro Umsatz und 10 Mio. Euro Bilanzsumme.
Ein Maschinenbauer mit 900 Beschäftigten bleibt also eine wichtige Einrichtung, weil der Maschinenbau in Anlage 2 steht. Ein Stadtwerk mit 300 Beschäftigten ist dagegen eine besonders wichtige Einrichtung. Der Unterschied betrifft Aufsichtsregime und Bußgeldrahmen — die inhaltlichen Pflichten nach § 30 BSIG sind für beide Kategorien identisch.
Elf Sektoren, deren Ausfall unmittelbar die Versorgung oder zentrale Infrastrukturen trifft. Ab 250 Mitarbeitern oder 50 Mio. Euro Umsatz führt die Zugehörigkeit zur Einstufung als besonders wichtige Einrichtung — mit proaktiver Aufsicht durch das BSI.
1
Energie
Teilsektoren
Elektrizität (Versorger, Verteilernetz- und Übertragungsnetzbetreiber, Erzeuger, Strommarktakteure, Ladepunktbetreiber)
Größenunabhängig betroffen: DNS-Diensteanbieter, TLD-Namenregister, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter sowie Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze und -dienste sind unabhängig von ihrer Größe betroffen.
9
Verwaltung von IKT-Diensten (B2B)
Teilsektoren
Anbieter verwalteter Dienste (Managed Service Provider)
Anbieter verwalteter Sicherheitsdienste (Managed Security Service Provider)
Typische Unternehmen
IT-Systemhäuser mit Managed Services, Outsourcing-Dienstleister, SOC-Betreiber. Für den Mittelstand einer der am häufigsten übersehenen Sektoren.
10
Öffentliche Verwaltung
Teilsektoren
Einrichtungen der Zentralregierung
Einrichtungen auf regionaler Ebene, soweit landesrechtlich bestimmt
Typische Unternehmen
Bundesbehörden. Für Länder und Kommunen richtet sich die Umsetzung nach den jeweiligen Landesgesetzen.
11
Weltraum
Teilsektoren
Betreiber von Bodeninfrastrukturen zur Unterstützung weltraumgestützter Dienste
Typische Unternehmen
Betreiber von Bodenstationen und Satellitenkontrollzentren.
Anlage 2: Sonstige kritische Sektoren
Sieben Sektoren, die unabhängig von ihrer Größe stets als wichtige Einrichtungen eingestuft werden. Für den deutschen Mittelstand ist Nummer 16 der entscheidende Eintrag: Maschinenbau, Elektronik, Fahrzeugbau und Medizintechnik stehen ausdrücklich darin.
Herstellung von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika
Herstellung von Datenverarbeitungsgeräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen
Herstellung von elektrischen Ausrüstungen
Maschinenbau
Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenteilen
Sonstiger Fahrzeugbau
Typische Unternehmen
Maschinen- und Anlagenbauer, Automobilzulieferer, Elektronikhersteller, Medizintechnikunternehmen. Dieser Sektor macht NIS2 für den deutschen Mittelstand zum Breitenthema.
17
Anbieter digitaler Dienste
Teilsektoren
Anbieter von Online-Marktplätzen
Anbieter von Online-Suchmaschinen
Anbieter von Plattformen für soziale Netzwerke
Typische Unternehmen
Betreiber von B2B-Marktplätzen, Vergleichsportalen, Community-Plattformen.
18
Forschung
Teilsektoren
Forschungseinrichtungen
Typische Unternehmen
Außeruniversitäre Forschungsinstitute und Einrichtungen mit überwiegend wirtschaftlich verwertbarer Forschung.
Die Schwellenwerte im Detail
Die Sektorzugehörigkeit ist nur die halbe Prüfung. Hinzu kommen die Größenschwellen, die sich an der EU-Definition für mittlere Unternehmen orientieren:
ab 50 Mitarbeitern oder 10 Mio. Euro Umsatz und 10 Mio. Euro Bilanzsumme
bis 7 Mio. Euro oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes
Es gilt jeweils der höhere Betrag. Bei der Größenbestimmung zählen Partner- und verbundene Unternehmen anteilig beziehungsweise vollständig mit — eine kleine Tochter in einem großen Konzern ist in der Regel betroffen.
Entscheidungsweg: Sind Sie betroffen?
Steht Ihre Haupttätigkeit in einem der 18 Sektoren? Wenn nein, sind Sie nicht direkt betroffen — können aber über die Lieferkette Anforderungen von Kunden erhalten. Wenn ja, weiter zu Schritt 2.
Greift eine größenunabhängige Sonderregel? DNS-Dienste, TLD-Namenregister, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter und Anbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze sind unabhängig von ihrer Größe betroffen. Wenn ja, sind Sie betroffen. Wenn nein, weiter zu Schritt 3.
Erreichen Sie 50 Mitarbeiter oder 10 Mio. Euro Umsatz und Bilanzsumme? Wenn nein, fallen Sie in der Regel nicht unter NIS2. Wenn ja, sind Sie mindestens wichtige Einrichtung. Weiter zu Schritt 4.
Anlage 1 und ab 250 Mitarbeitern oder 50 Mio. Euro Umsatz? Wenn ja, sind Sie besonders wichtige Einrichtung. Wenn nein, bleibt es bei der Einstufung als wichtige Einrichtung.
Ergebnis dokumentieren. Die Einstufung ist Pflichtangabe bei der BSI-Registrierung und bestimmt Aufsichtsregime und Bußgeldrahmen.
Was für alle Sektoren gleich gilt: die zehn Maßnahmenbereiche
Unabhängig davon, in welchem Sektor Sie stehen, verlangt § 30 BSIG verhältnismäßige technische und organisatorische Maßnahmen in zehn Bereichen. Der Maßstab ist ausdrücklich die Verhältnismäßigkeit: Umfang und Tiefe richten sich nach Risikoexposition, Größe und Umsetzungskosten. Was in einem Rechenzentrum angemessen ist, muss es in einer Lackiererei nicht sein — die Begründung dieser Abstufung gehört allerdings dokumentiert.
Risikoanalyse und Konzepte für die Sicherheit von Informationssystemen
Bewältigung von Sicherheitsvorfällen
Aufrechterhaltung des Betriebs, Backup-Management und Krisenmanagement
Sicherheit der Lieferkette, einschließlich der Beziehungen zu Dienstleistern
Sicherheit bei Erwerb, Entwicklung und Wartung von Systemen
Verfahren zur Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen
Cyberhygiene und Schulungen im Bereich Cybersicherheit
Kryptografie und Verschlüsselung
Personalsicherheit, Zugriffskontrolle und Anlagenmanagement
Multi-Faktor-Authentifizierung und gesicherte Kommunikation
Wo diese Bereiche in der Praxis auseinandergehen, ist nicht der Sektor, sondern der Betrachtungsumfang: In Industriesektoren muss die Produktionstechnik mit hinein, in Dienstleistungssektoren die Werkzeugkette zum Kunden. Genau dort liegt der häufigste Befund einer Gap-Analyse.
Die häufigsten Zuordnungsfehler
Die Haupttätigkeit wird mit dem Handelsregistereintrag verwechselt
Maßgeblich ist, was ein Unternehmen tatsächlich tut. Ein Industriebetrieb, der eigene Produktionsabfälle entsorgt, fällt deshalb nicht über Sektor 13 unter NIS2 — Abfallbewirtschaftung ist hier Nebentätigkeit. Umgekehrt kann ein Maschinenbauer, der für Kunden Fernwartung und IT-Betrieb übernimmt, zusätzlich über Sektor 9 erfasst sein.
Mehrfachzugehörigkeit wird übersehen
Ein Unternehmen kann mehrere Sektoren gleichzeitig erfüllen. Bei Stadtwerken ist das der Regelfall: Energie, Trinkwasser, Abwasser und teils Verkehr. Für die Registrierung müssen alle einschlägigen Sektoren angegeben werden, nicht nur der wichtigste.
Der eigene IT-Betrieb wird als unkritisch eingeschätzt
Sektor 9 — Verwaltung von IKT-Diensten — steht in Anlage 1 und erfasst jeden Anbieter, der IT-Systeme Dritter dauerhaft betreut oder betreibt. Systemhäuser mit Managed Services unterschätzen das regelmäßig, weil sie NIS2 als Kundenthema wahrnehmen.
Konzernverbund bleibt bei der Größe unberücksichtigt
Verbundene Unternehmen zählen vollständig, Partnerunternehmen anteilig. Eine Tochtergesellschaft mit 30 Beschäftigten in einer Gruppe mit 4.000 Beschäftigten erreicht die Schwellen damit in aller Regel — auch wenn sie für sich betrachtet klein ist.
Indirekte Betroffenheit wird mit Nichtbetroffenheit verwechselt
Wer unterhalb der Schwellen liegt, ist nicht NIS2-pflichtig — wird aber trotzdem mit Anforderungen konfrontiert. Betroffene Kunden müssen nach § 30 Abs. 2 BSIG die Sicherheit ihrer Lieferkette steuern und geben Nachweispflichten vertraglich weiter. Für viele Zulieferer ist das der eigentliche Auslöser.
Was folgt aus der Zuordnung?
Der Sektor entscheidet nicht darüber, welche Pflichten gelten — die sind für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen identisch. Er entscheidet über zwei andere Dinge:
Das Aufsichtsregime. Besonders wichtige Einrichtungen kann das BSI proaktiv prüfen, also durch Vor-Ort-Prüfungen und Sicherheitsaudits auch ohne konkreten Anlass. Wichtige Einrichtungen werden reaktiv geprüft, also nach Vorfällen oder Hinweisen.
Den Bußgeldrahmen. Bis 10 Mio. Euro oder 2 % gegenüber bis 7 Mio. Euro oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes, jeweils der höhere Betrag.
Unabhängig von der Kategorie gelten dieselben vier Pflichtblöcke: Risikomanagement in zehn Bereichen nach § 30 BSIG, Meldepflichten nach § 32 BSIG mit 24 Stunden Frühwarnung, 72 Stunden Meldung und einem Monat Abschlussbericht, Registrierung nach § 33 BSIG sowie die nicht delegierbaren Geschäftsleiterpflichten nach § 38 BSIG. Eine ausführliche Aufstellung finden Sie im NIS2-FAQ.
Diese Übersicht ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Grenzfällen — etwa Mischbetrieben, Konzernstrukturen oder der Abgrenzung zu DORA — sollten Sie die Einstufung rechtlich prüfen lassen.
Ihren Sektor gefunden — und jetzt?
Der kostenlose Betroffenheitscheck führt Sie durch genau diese Prüfung und nennt Ihre wahrscheinliche Einstufung in 5 Minuten.