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NIS2-Meldepflicht

Die NIS2-Meldepflicht verpflichtet betroffene Unternehmen, erhebliche Sicherheitsvorfälle in drei Stufen an das BSI zu melden: Frühwarnung innerhalb von 24 Stunden, ausführliche Meldung innerhalb von 72 Stunden und Abschlussbericht innerhalb eines Monats (§ 32 BSIG).

Die NIS2-Meldepflicht ist in § 32 BSIG geregelt und gehört zu den Kernpflichten des NIS2-Umsetzungsgesetzes (NIS2UmsuCG), das seit dem 6. Dezember 2025 in Deutschland gilt. Besonders wichtige und wichtige Einrichtungen müssen erhebliche Sicherheitsvorfälle in einem dreistufigen Verfahren an das BSI melden. Wer die Fristen versäumt, riskiert zusätzlich zu den Folgen des Vorfalls empfindliche Bußgelder.

Zeitstrahl der NIS2-Meldefristen nach § 32 BSIGDrei gestufte Fristen ab Kenntnisnahme eines erheblichen Sicherheitsvorfalls: Frühwarnung an das BSI nach 24 Stunden, Meldung mit erster Bewertung nach 72 Stunden, Abschlussbericht mit Ursachenanalyse nach einem Monat.KenntnisStunde 0Vorfall erkannt24 StundenFrühwarnungErstmeldung ans BSI72 StundenMeldungmit erster Bewertung1 MonatAbschlussberichtUrsachen & MaßnahmenDie Fristen laufen kalendarisch ab Kenntnisnahme — Wochenenden und Feiertage zählen mit.
Die drei gestuften Meldefristen nach § 32 BSIG: Frühwarnung binnen 24 Stunden, Meldung binnen 72 Stunden, Abschlussbericht nach einem Monat.

Die drei Meldestufen

StufeFristInhalt
Frühwarnung24 StundenErste Einschätzung der Schwere, Vermutung zu böswilligen Handlungen, mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen
Ausführliche Meldung72 StundenBewertung des Vorfalls, Indikatoren für eine Kompromittierung, ergriffene und geplante Gegenmaßnahmen
Abschlussbericht1 MonatDetaillierte Beschreibung, Ursachenanalyse, Abhilfemaßnahmen

Wichtig: Die 24-Stunden-Frist beginnt ab Kenntnis des Vorfalls — nicht erst nach vollständiger Analyse. Dauert der Vorfall nach einem Monat noch an, ist zunächst ein Fortschrittsbericht einzureichen; der Abschlussbericht folgt innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vorfalls.

Was ist ein erheblicher Sicherheitsvorfall?

Nicht jeder IT-Vorfall ist meldepflichtig. § 2 Abs. 11 BSIG definiert einen erheblichen Sicherheitsvorfall als einen Vorfall, der:

  • schwerwiegende Betriebsstörungen der Dienste verursacht hat oder verursachen kann,
  • finanzielle Verluste für die betroffene Einrichtung verursacht hat oder verursachen kann, oder
  • andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder immaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann.

Meldepflichtig ist zum Beispiel ein Ransomware-Angriff mit Verschlüsselung von Produktionssystemen. Nicht meldepflichtig ist ein fehlgeschlagener Phishing-Versuch ohne Kompromittierung oder Routine-Malware, die der Virenscanner blockiert hat.

Was bedeutet das konkret?

Voraussetzung für die Meldung ist die BSI-Registrierung mit einer rund um die Uhr erreichbaren Kontaktstelle. Bereiten Sie sich vor dem Ernstfall vor: Incident-Response-Team benennen, Meldevorlagen für alle drei Stufen erstellen, BSI-Kontaktdaten hinterlegen und den Ablauf mindestens einmal jährlich üben. Details zum Ablauf finden Sie im Artikel NIS2-Meldepflicht: Fristen, BSI-Portal und Ablauf. Ob Ihr Unternehmen überhaupt unter NIS2 fällt, klärt der kostenlose Betroffenheitscheck in wenigen Minuten.

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