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NIS2-Bußgelder

NIS2-Bußgelder betragen bis zu 10 Mio. Euro oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes für besonders wichtige Einrichtungen und bis zu 7 Mio. Euro oder 1,4 % des Jahresumsatzes für wichtige Einrichtungen. Es gilt jeweils der höhere Betrag.

NIS2-Bußgelder sind die Sanktionen, die bei Verstößen gegen das NIS2-Umsetzungsgesetz (NIS2UmsuCG) drohen. Die Höhe richtet sich nach der Einstufung des Unternehmens: Besonders wichtige Einrichtungen riskieren höhere Bußgelder als wichtige Einrichtungen. In beiden Fällen gilt der jeweils höhere Betrag aus Festbetrag und Umsatzanteil — bei umsatzstarken Unternehmen kann das Bußgeld den Festbetrag also deutlich übersteigen.

Besonders wichtige Einrichtungen

bis 10 Mio. €

oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes

Wichtige Einrichtungen

bis 7 Mio. €

oder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes

Es gilt jeweils der höhere Betrag. Bei 600 Mio. Euro Umsatz sind das für eine besonders wichtige Einrichtung bis zu 12 Mio. Euro — der Prozentsatz schlägt dann den Festbetrag.

Bußgeldrahmen nach Einstufung: Festbetrag und umsatzabhängiger Anteil, maßgeblich ist der höhere Wert.

Höhe der Bußgelder

KategorieMaximales BußgeldAlternative
Besonders wichtige Einrichtungen10 Mio. Eurooder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes
Wichtige Einrichtungen7 Mio. Eurooder 1,4 % des weltweiten Jahresumsatzes

Rechenbeispiel: Bei einem Unternehmen mit 600 Mio. Euro Umsatz wäre das Bußgeld für eine besonders wichtige Einrichtung bis zu 12 Mio. Euro (2 % von 600 Mio.) — der Umsatzanteil liegt hier über dem Festbetrag.

Wofür können Bußgelder verhängt werden?

Bußgelder drohen bei Verstößen gegen die zentralen NIS2-Pflichten, unter anderem:

  • Fehlende oder unzureichende Risikomanagementmaßnahmen (§ 30 BSIG)
  • Verletzung der Meldepflichten, etwa eine verspätete 24-Stunden-Frühwarnung an das BSI (§ 32 BSIG)
  • Unterlassene BSI-Registrierung (§ 33 BSIG)
  • Verstöße gegen die Geschäftsleiterpflichten (§ 38 BSIG)

Bußgelder sind nicht die einzige Konsequenz

  • Persönliche Haftung der Geschäftsleitung — auch mit dem Privatvermögen, siehe Geschäftsführerhaftung
  • Abberufung von Leitungsaufgaben durch die Aufsichtsbehörde
  • Reputationsschäden durch öffentliche Bekanntmachung von Verstößen
  • Vertragsverlust, wenn NIS2-regulierte Kunden Compliance-Nachweise in der Lieferkette verlangen

Einordnung: NIS2 vs. DSGVO

Die DSGVO sieht Bußgelder bis 20 Mio. Euro oder 4 % des Umsatzes vor — auf den ersten Blick mehr. NIS2 geht aber an anderer Stelle weiter: Die DSGVO kennt keine persönliche Haftung der Geschäftsleitung, NIS2 schon. Beide Regelwerke gelten parallel.

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